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Planung und Projektierung

Landesbauordnung

Stand 2/2009

 

Landesbauordnung Baden-Württemberg – § 13 Aufzugsanlagen (zu § 29 LBO)

Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17. November 1995 (GBl. Nr. 34/1995). Zuletzt geändert am 28. Juni 2005

(3) Fahrschächte dürfen nur für Aufzugseinrichtungen benutzt werden. Sie müssen gelüftet werden können. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können. Fahrschächte müssen Rauchabzugsöffnungen mit einer Größe von mindestens 0,1 m² haben.

 

Landesbauordnung Bayern – § 37 Aufzüge

Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007

(3) ¹Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. ²Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

 

Landesbauordnung Berlin – § 39 Aufzüge

Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005
Zuletzt geändert am 7. Juni 2007

(3) ¹Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. ²Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

 

Landesbauordnung Brandenburg – § 34 Aufzüge

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003.
Zuletzt geändert am 28. Juni 2006

(3) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 5 Prozent der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,20 m² haben.

 

Landesbauordnung Bremen – § 38 Aufzüge

Bremische Landesbauordnung (BremLBO)
Zuletzt geändert am 8. April 2003

(3) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,10 m² haben.

 

Landesbauordnung Hamburg – § 37 Aufzüge

Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Vom 14. Dezember 2005
Zuletzt geändert am 11. April 2006

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

 

Landesbauordnung Hessen – § 33 Aufzüge

Hessische Bauordnung (HBO)
Vom 18. Juni 2002
Zuletzt geändert am 20. September 2007

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

 

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern – § 39 Aufzüge

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Vom 18. April 2006
Zuletzt geändert am 23. Mai 2006

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

 

Landesbauordnung Niedersachsen – § 18 Aufzugsanlagen (zu § 36 NBauO)

Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO)
Vom 11. März 1987
Zuletzt geändert am 22. Juli 2004

Aufzugsschächte müssen an der obersten Stelle ins Freie führende, unverschließbare Rauchabzugsvorrichtungen haben, deren freier Querschnitt mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche der Aufzugsschächte, mindestens jedoch 0,1 m² betragen muß.

 

Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen – § 39 Aufzüge

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000
Zuletzt geändert am 11. Dezember 2007

(3) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,10 m² haben.

 

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – § 36 Aufzüge

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Vom 24. November 1998
Zuletzt geändert am 04. Juli 2007

(3) Die Fahrschächte dürfen nur für Aufzugseinrichtungen benutzt werden. Sie müssen zu lüften und mit Rauchabzugsöffnungen mit einem freien Querschnitt von 2,5 v. H. der Grundfläche des Fahrschachts, mindestens von 0,10 m² versehen sein.

 

Landesbauordnung Saarland – § 39 Aufzüge

Bauordnung für das Saarland (LBO)
Vom 18. Februar 2004
Zuletzt geändert am 19. Mai 2004

(4) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

 

Landesbauordnung Sachsen – § 39 Aufzüge

Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Vom 28. Mai 2004

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

 

Landesbauordnung Sachsen-Anhalt – § 38 Aufzüge

Bauordnung Land Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Vom 20. Dezember 2005

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

 

Landesbauordnung Schleswig-Holstein – § 41 Aufzüge

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000
Zuletzt geändert am 06. März 2007

(2) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 2,5 v. H. der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,1 m² haben.

(3) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übergreifen können.

 

Landesbauordnung Thüringen – § 37 Aufzüge

Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Vom 16. März 2004

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.